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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Klare Abmachungen erleichtern die Zusammenarbeit … In diesem Sinne danken wir Ihnen, wenn Sie sich einige Minuten Zeit nehmen, um sich mit den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zu befassen. Diese Bedingungen zeigen die Form und den Umfang unserer Leistungen auf.

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen und unter Einschluss etwaiger Beratungsleistungen oder ähnlichem. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprachen.

2. Angebote und Abschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

Die Preise verstehen sich für alle Lieferungen ab Sitz des Lieferanten zuzüglich MwSt. und behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin. Die Preise sind freibleibend. Transport- und Montagekosten werden separat vereinbart oder zu üblichen Ansätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

Ab CHF 50‘000.— 50 % bei Auftragsbestätigung innert 10 Tagen netto 50 % dato Faktura rein netto. Andere Zahlungskonditionen sind nur gültig, wenn diese in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden. Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart und auf unserer Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist zu unserer entsprechenden Verfügung erfolgt.

5. Lieferfrist und Lieferung

Die vereinbarten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Bei Nichteinhaltung kann der Besteller in keinem Fall Schadenersatz beanspruchen.

6. Uebergang von Nutzen und Gefahr

Mit dem Abgang der Produkte ab Sitz des Lieferanten gehen alle Risiken zulasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder inkl. Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

7. Mängelrüge

Der Kunde prüft die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Menge, Inhalt und allfällige Transportschäden. Mängel sind umgehend schriftlich zu beanstanden. Mängel, die bei einer sofortigen Prüfung erkennbar gewesen wären, können später nicht mehr geltend gemacht werden.

8. Rücknahmen

Rücksendungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Wir sind nicht verpflichtet, falsch oder zuviel bestellte Ware zurückzunehmen. Wird mit dem Kunden trotzdem eine Rücknahme vereinbart, gilt folgende Regelung: Für Ware, die im einwandfreien Zustand bei uns eintrifft, schreiben wir 80 % des Warenwertes gut.

9. Montage

Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, umfassend Löhne, Reisespesen, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen enthalten sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

10. Bewilligungen

Allfällige Bau-, Betriebs- sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.

11. Baubeschädigungen und Diebstahl

Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen ab Warenabgang beim Lieferanten oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Chauffeure und/oder Monteure verursacht worden sind.

12. Regiearbeiten

Durch Besteller, Bauherrschaft oder Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden in einem unterzeichneten Regierapport festgehalten und nach Tagesansätzen (analog Montage) verrechnet. Zusätzliches Material gilt als Nachtragsbestellung und wird separat in Rechnung gestellt.

13. Garantie

Die Garantiefrist beginnt am Tage der Ablieferung oder bei vereinbarter Abnahme spätestens 60 Tage nach Ablieferung und beträgt 2 Jahre. Der Lieferant haftet in der Garantiezeit für nachweisbare Material- und Fabrikationsfehler und behebt diese schnellstmöglich am Ort bzw. liefert franko Ersatzwaren. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen bei unsachgemässer Behandlung, mangelhafter Wartung oder übermässiger Beanspruchung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen dieser Hersteller. Weitergehende Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedingt.

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Waren, der Transport- und Montagekosten Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Handwerkerpfandrechtes bleibt vorbehalten.

15. Anerkennung und Gerichtsstand

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.

Dezember 2019